Hilfe zur Seite "Leichte Sprache"

Welche Museen müssen auf Ihrer Website Leichte Sprache anbieten?

Die Anforderung an die Leichte Sprache auf einer Website in Bayern legt die Bayerische E-Government-Verordnung (BayEGovV) fest. Diese Verordnung müssen sie erfüllen, wenn Sie den Anforderungen des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) als öffentliche Hand entsprechen. Ob Ihre Einrichtung dazu gehört, können Sie unter „Wer ist zur Umsetzung verpflichtet?“ nachlesen.

Eine Einführung in das Thema digitale Barrierefreiheit finden Sie auf der Website der Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern im Themenportal „Digitale Barrierefreiheit“ und im Video „Einführung in die digitale Barrierefreiheit“ im YouTube-Kanal der Landesstelle.

Was ist Leichte Sprache?

Leichte Sprache ist eine Sprache mit speziellen Regeln. Leichte Sprache soll Menschen helfen, die das Lesen und Verstehen von Texten schwierig finden.

Leichte Sprache hilft Menschen mit kognitiven Behinderungen, z.B. Menschen mit Lernschwierigkeiten oder Demenz.

Für die Umsetzung von Leichter Sprache gibt es Regeln, die Grammatik und Rechtschreibung sowie Typografie umfassen. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV, Anlage 2, Teil 2) benennt einige Vorgaben, u.a. sollen Sätze kurz und mit klarer Satzgliederung formuliert werden, es soll auf Abkürzungen, Verneinungen, Konjunktiv-, Passiv- und Genitiv-Konstruktionen verzichtet werden, jeder Satz mit einer neuen Zeile beginnen und es gibt ein angepasstes Textlayout.

Die in BYSEUM vorangelegte Seite für die Leichte Sprache erfüllt bereits die Anforderungen an das Textlayout.

Was unterscheidet Leichte Sprache und einfache Sprache?

Leichte Sprache unterscheidet sich von einfacher Sprache. Einfache Sprache hat weniger eindeutige Regeln und ist sehr viel näher an der sogenannten schweren Sprache. Einfache Sprache hilft vielen Menschen und adressiert z.B. Menschen, die Deutsch nicht als Erstsprache haben.

Welche Inhalte müssen in Leichter Sprache auf Ihrer Website stehen?

Welche Inhalte in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden müssen, richtet sich in Bayern nach der BayEGovV (§1 (2)).

Die Texte in Leichter Sprache müssen folgende Themen umfassen:

  1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten Ihrer Website (u. a. Ihre Aufgabe, Zweck des Webauftritts),
  2. Hinweise zur Navigation auf Ihrer Website und
  3. Hinweise auf weitere in diesem Webauftritt vorhandenen Informationen in Leichter Sprache.

Diese Anforderung der BayEGovV ist eine Mindestanforderung. Sie dürfen mehr Inhalte in Leichter Sprache anbieten.

Wie erhalten Sie eine Seite in Leichter Sprache?

Schalten Sie die Seite „Leichte Sprache“ in BYSEUM frei. Mit der Freigabe erscheint dann das entsprechende Icon für Leichte Sprache und die Verlinkung auf Ihrer Website.

Die Leichte Sprache-Seite befüllen Sie dann mit Ihren Inhalten.

Wir empfehlen die Formulierung in Leichter Sprache an ein Dienstleistungsunternehmen zu vergeben. Diese benötigen für ein Angebot den Text in schwerer Sprache. Diesen Text können Sie auch für die Übersetzung in die Deutsche Gebärdensprache nutzen. Ihr Dienstleistungsunternehmen wird die Kosten nach Zeichenzahl kalkulieren. Rechnen Sie für die Übersetzung mit mindestens 6 Wochen Vorlaufszeit.

Informationen zu Anbieter*innen für Leichte Sprache finden Sie z.B. beim BIK für Alle „Agenturen für Leichte Sprache“ oder beim Anbieterverzeichnis der Bayerischen Architektenkammer. Beachten Sie bei der Vergabe, dass die Übersetzung nach der Verordnung (z.B. BayEGovV) durchgeführt wird.

Wo finde Sie Beispiele für eine Umsetzung von Leichter Sprache?

Wann muss die Leichte Sprache-Seite aktualisiert werden?

Sie müssen die Seite aktualisieren, sobald es bei den Inhalten eine Änderung gibt.

Es kann sein, dass Sie z.B. neue Inhalte in Leichter Sprache anbieten. Sollten Sie den Webauftritt neugestalten, kann sich auch die Navigation ändern.

Sollte es keine Änderungen in den Inhalten geben, müssen Sie die Seite zur Leichten Sprache erst aktualisieren, wenn es rechtlich neue Anforderungen gibt.